Satzung

Satzung des Turn- und Sportvereins 1908 Ostheim e.V.

Stand: 15. April 2024

§ 1   Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein 1908 Ostheim“ und hat seinen Sitz in Butzbach-Ostheim.
Er ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts – Registergericht – Friedberg unter dem Aktenzeichen VR 1337.

§ 2   Zweck und Tätigkeitsbereich
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabeverordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Dieser Zweck wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, insbesondere in den Bereichen Fußball, Gymnastik und Tischtennis, sowie durch die Durchführung sportlicher und kultureller Veranstaltungen.

§ 3   Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder einer Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4   Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5   Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen.
  2. Zum Ehrenmitglied können von der Mitgliederversammlung nur auf Vorschlag des Vorstandes solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben oder seit mindestens 50 Jahren Mitglied des Vereins sind.
  3. Zum Ehrenvorsitzenden können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes nur verdienstvolle, langjährige Vorsitzende ernannt werden.

§ 6   Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre gesetzlichen Vertreter zustimmen, den Aufnahmeantrag unterschreiben und sich zur Zahlung des Beitrags der Minderjährigen verpflichten.

§ 7   Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch

  1. Tod des Mitglieds oder Auflösung des Vereins,
  2. den Austritt des Mitglieds, welcher durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen hat. Minderjährige bedürfen hierzu der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
    Die Kündigung kann nur unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Ende des Kalenderjahres ausgesprochen werden. In Härtefällen kann der Vorstand Ausnahmen von dieser Frist zulassen.
  3. Ausschluss aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, welcher erfolgen kann bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung oder vereinsschädigenden Verhaltens.
    Der Bescheid über den Ausschluss erfolgt schriftlich. Gegen den Ausschluss kann binnen vier Wochen nach Zugang des Bescheides Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds.

§ 8   Rechte der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Stimmberechtigt und wählbar sind dort alle volljährigen Mitglieder.
  3. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung des Vorstandes, eines Vorstandsmitgliedes bzw. eines vom Vorstand bestellten Organes in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde zu.
  4. Jedes Mitglied ist, sofern es ein berechtigtes Interesse an der Einsicht hat, berechtigt, die Geschäftsbücher des Vereins einzusehen.

§ 9   Mitgliedspflichten
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins, seine Ordnung und die Beschlüsse seiner Organe zu beachten, den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen und das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.

§ 10   Mitgliedsbeitrag
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Erhebung der Mitgliederbeiträge erfolgt im Bankeinzugsverfahren. Die Mitglieder sind zur Teilnahme hieran verpflichtet.

§ 11   Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 12   Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem 1. Vorsitzenden
    b) dem 2. Vorsitzenden
    c) dem 1. Kassierer
    d) dem 2. Kassierer
    e) dem Schriftführer
    f) bis zu 5 Beisitzern
    g) den Abteilungsleitern
    h) dem Jugendleiter
  2. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, die beiden Kassierer sowie der Schriftführer bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende sind gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertretungsberechtigt.
  3. Mit Ausnahme der Abteilungsleiter werden alle Vorstandsmitglieder jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist sein Amt durch den Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu besetzen.
  4. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist.
  5. Jede Abteilung wählt ihren Abteilungsleiter gesondert.
  6. Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden oder Berater heranziehen.
  7. Der Vorstand wird bei Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich, vom 1. Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder einem Vertreter geleitet; sie sind nicht öffentlich.
  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  9. Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben; geheime Abstimmungen sind unzulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 13   Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins und ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alljährlich statt und soll im 1. Quartal des Kalenderjahres einberufen werden. Die Einberufung muss spätestens zwei Wochen vor dem Termin in Textform oder durch Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Butzbach erfolgen, und zwar unter der Angabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung ist zuständig füra) Jahresbericht des Vorstandes
    b) Jahresberichte der Abteilungen
    c) Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers
    d) Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes
    e) Neuwahlen
    f) Wahl der Kassenprüfer
    g) Bestätigung der Abteilungsleiter
    h) Anträge über Satzungsänderungen
    i) sonstige Anträge.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens 30 % aller volljährigen Mitglieder unter der Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens drei Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die schriftliche Einladung soll eine Woche vorher erfolgen und die Tagesordnung angeben.
  4. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Wahlen erfolgen, wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht, durch Handzeichen, andernfalls geheim durch Stimmzettel.
    Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre schriftliche Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter vorliegt.
    Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss – bestehend aus drei Mitgliedern – zu bestellen, der die Aufgabe hat, Wahlen durchzuführen.
  5. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und den Schriftführern zu unterschreiben ist.
  6. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden bzw. im Falle seiner Verhinderung einem von ihm bestellten Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes oder einer von der Mitgliederversammlung gewählten Person, bei welcher es sich nicht um ein Vereinsmitglied handeln muss.

§ 14   Satzungsänderungen
Anträge über Satzungsänderungen müssen spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung schriftlich bei einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes eingereicht werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 15   Kassenprüfung
Den beiden Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die Prüfung der Buchungsvorgänge und Belege sowie die Prüfung des Jahresabschlusses.
Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.
Im Falle von Beanstandungen benachrichtigen die Kassenprüfer den Vorstand hiervon mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung.

§ 16   Sportabteilungen
Die aktiven Mitglieder werden je nach Sportart in Abteilungen zusammengefasst. Jede Abteilung wird von dem Abteilungsvorstand, der alljährlich von den Mitgliedern der Abteilung gewählt wird, geleitet.

§ 17   Ehrungen

  1. Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann ein Mitglied zum Ehrenmitglied ernannt werden (vgl. auch § 5 Ziff. 2).
  2. Alle Mitglieder erhalten für 25jährige, 40jährige und 50jährige Vereinstreue das Ehrenzeichen des Vereins in Bronze, Silber bzw. Gold.
  3. Alle Mitglieder erhalten ab dem 70. Lebensjahr im 10jährigen Turnus ein Geschenk des Vereins.
  4. Bei Hochzeit eines aktiven Mitglieds wird vom Verein ein Geschenk überreicht. Anlässlich ihrer Silberhochzeit, Goldenen Hochzeit oder Diamantenen Hochzeit erhalten alle Mitglieder ein Geschenk des Vereins.

§ 18   Auflösung und Änderung des Vereinszweckes
Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder aber 2/3 der volljährigen Mitglieder dies beantragt haben. Ein entsprechender Beschluss der Mitgliederversammlung kann nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
Bei Auflösung des Vereins bleibt der geschäftsführende Vorstand als Liquidator im Amt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Butzbach, die es für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.

§ 19   Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.